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Art. 2 § 11

Fassungen
ab 01.06.1992 — BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11 heute01.06.1992 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 145/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.
  3. Absatz 3,Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078375

Alte Dokumentnummer

N5199219585J